Satzung

Vereinssatzung

  • § 1 Name und Sitz
  1. Der Verein führt den Namen „Die Lichtfänger“.
  2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Iserlohn.
  4. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
  • § 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der künstlerischen und experimentellen Fotografie in verschiedenen Themengebieten.

  • § 3 Vereinstätigkeit

Der Verein erfüllt seine Aufgabe durch Abhaltung von regelmäßigen Mitgliedertreffen,  der Bildung von Arbeitsgruppen sowie der Gestaltung von gemeinschaftlichen Ausflügen.

  • § 4 Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein soll nicht in das Vereinsregister eingetragen werden.

  • § 5 Eintritt der Mitglieder
  1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden.
  2. Juristische Personen und ein nicht rechtsfähiger Verein werden nicht als Mitglieder aufgenommen.
  3. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
  4. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
  5. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
  6. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  • § 6 Austritt der Mitglieder
  1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
  2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss eines Kalendermonats zulässig.
  3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.
  • § 7 Ausschluss der Mitglieder
  1. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
  2. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zu lässig.
  3. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung.
  4. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
  5. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
  6. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
  7. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekanntgemacht werden.
  • § 8 Streichung der Mitgliedschaft
  1. Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
  2. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit 3 fortlaufenden Monatsbeiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.
  3. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
  4. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
  5. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied bekanntgemacht wird.
  • § 9 Mitgliedsbeitrag
  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
  2. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
  3. Der Beitrag ist monatlich im Voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten.
  4. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
  • § 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand (§ 11 und § 12 der Satzung),
  2. die Mitgliederversammlung (§§ 13 bis 17 der Satzung).
  • § 11 Vorstand
  1. Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer.
  2. Die Vorstandsmitglieder sind einzeln vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
  4. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
  5. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
  • § 12 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands

Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 500,- (m.W.: fünfhundert) Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

  • § 13 Berufung der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
    a) jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres,
    b) nach Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen 3 Monaten.
  2. In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, haben der Vorstand der nach Abs. 1 Buchst. a) zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.
  • § 14 Form der Berufung
  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen.
  2. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung {= die Tagesordnung) bezeichnen.
  3. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
  • § 15 Beschlussfähigkeit
  1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
  2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
  3. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht  beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
  4. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate  nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
  5. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Absatz 5) zu enthalten.
  6. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
  • § 16 Beschlussfassung
  1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
  2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  3. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  4. Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
  5. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  6. Stimmenthaltungen zählen für die Mehrheiten der erschienenen Mitglieder (Absätze 2, 3 und 5) als NEIN-Stimmen.
  • § 17 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
  1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
  2. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Nachschrift.
  3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
  • § 18 Auflösung des Vereins
  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 16 Abs. 5 der Satzung) aufgelöst werden.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§11 der Satzung),
  3. Das Vereinsvermögen fällt an die verblieben Vereinsmitglieder zu gleichen Anteilen.

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